Zimmerlautstärke
Unter Zimmerlautstärke wird verstanden, dass eine Schallquelle (Geräusch oder Lärm, beispielsweise Sprache, Musik oder Elektrogeräte usw.) ausserhalb einer Wohnung (Nutzungseinheit), „kaum wahrnehmbar“ sein soll. Die Geräusche, so definiert es der Begriff selbst, sollen auf das Zimmer begrenzt werden, in dem sich die Schallquelle befindet.
Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen Grenzwert, der die Überschreitung von Zimmerlautstärke festlegt.
Schalltechnische Grundlage
In der Literatur finden sich verschiedene Schalldruckpegel, welche allgemeingültige Pegel für Zimmerlautstärke beschreiben. Die Angaben beschreiben Pegel zwischen 60 dBA bis 75 dBA. In der Regel wird davon ausgegangen, dass ein Pegel über 80 dBA nicht überschritten wird. Baurechtlich muss gleichzeitig auch die Trittschalldämmung beachtet werden. Für den Empfangsraum, sind die maximal zulässigen Schalldruckpegel zwischen 30 dBA bis 40 dBA angesiedelt.
Auch wenn es in der Schweiz keinen Grenzwert für Zimmerlautstärke gibt, sind mit sia 181 Grenzwerte festgelegt, welche die Beurteilung ermöglichen. Die Grenzwerte sind unterschiedlich nach Geräuschart festgelegt und hängen gleichzeitig von der Lärmempfindlichkeit des Empfangsraums ab.
sia 181: Mindestanforderungen Lh an den Schutz gegenüber gebeäudetechnischer Anlangen und fester Einrichtungen.
Massgebend ist der Beurteilungspegel Lh, wobei zum gemesseenen Schalldruckpegel, Zuschläge für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit, gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) addiert werden.
Ein „deutlich wahrnehmbares Störgeräusch“ liegt vor, wenn ein Störgeräusch in einzelnen Bändern, Terzen Oktaven oder im Gesamtpegel, gleich laut wie das Hintergrundgeräusch ist.
Das bedeutet, dass ein „deutlich wahrnehmbares Störgeräusch“ dann vorliegt, wenn die Differenz der gemessenen Pegel, im Empfangsraum zwischen Hintergrundgeräusch und Hintergrundgeräusch mit Störung, in einem oder mehreren Frequenzbändern einer Differenz von mindestens 3 dB entspricht. Dezibel-Werte führen in Zusammenhang mit dem Begriff Zimmerlautstärke, zu keinen schlüssigen Ergebnissen. „Geringfügig“ bedeutet, wenn ein Durchschnittsmensch ein Störgeräusch kaum noch empfinden/ wahrnehmen kann. Generell wird rechtlich zwischen Lärm in Wohngebieten und Gewerbelärm unterschieden. Sport- Freizeit und vergleichbaren Anlagen, können nicht auf die wohnliche Nutzung angewandt werden.
Problematik
Die individuelle Lärmbelästigung kann mit Schalldruckpegeln kaum erklärt oder quantifiziert werden. Oft betreffen derartigen Konflikte nachbarrechtlichen Regelungen des Bundes. Das Nachbarrecht ist in Art. 679 und 684ff des Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. Problematisch sind „hellhörige Bauten“, welche die Grenzwerte nach sia 181 einhalten. Die Hauptursache sind Einzahlwerte in Bauteilkatalogen, welche anstelle von Spektralwerten, üblicherweise zur Planung benützt werden.
Ruhezeiten in Kantonen und Gemeinden müssen eingehalten werden. Trotzdem gibt es während der Ruhezeit zulässige Lärmbelästigungen. Wenn beispielsweise jemand nach Schichtarbeit erst nach 22.00 Uhr duschen kann. Kommt es zum Gerichtsfall, orientieren sich Gerichte an einem durchschnittlich geräuschempfindlichen Menschen. Dabei wird nicht jede Lärmart gleich kategorisiert. Ein grundsätzlich nicht übermässiger Lärm kann als übermässig gelten, wenn er zu oft auftritt. Wenn beispielsweise in der Nachbarschaft jeden Tag, vormittags und nachmittags Klavier geübt wird, kann dies als übermässig eingestuft werden. Wird dagegen nur zweimal pro Woche geübt, ist das zeitlich begrenzte Musizieren hinzunehmen.