Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)

V-NISG – 4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall

Grundlage der Verordnung ist der Artikel „Schutz der Gesundheit“ womit der Bund zum Schutz der Gefährdung der Gesundheit Massnahmen erlässt.

Dazu sind Mittlerer Schallpegel, Schallpegelgrenzwerte sowie die Pfluchten der Veranstalterin oder des Veranstalters festgelegt.

Die Verordnung gilt auch für Veranstaltungen mit unverstärktem Schall und einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A)

Die Grenzwerde dazu sind kategorisiert ebenso wie die Ermittliung der Schallpegel und Kontrollmessungen.

Zur Messung und Beurteilung gilt nebst weiteren Vorschriften der Mittlere Schallpegel, und zwar nach folgender Regel:

Als mittlerer Schallpegel LAeq1h gilt der A-bewertete und über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A)