Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 2013

Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. April 2014

In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014

(Stand am 23. Februar 2024)

SIA 500:2009 —  Hindernisfreie Bauten

SIA 500, bezieht sich auf verschiedenen Normen der Akustik. Bezogen auf die Inklusion (Barrierefreiheit), betrifft sie auch die Hörsamkeit in Räumen.

Im Sinne des inklusiven Bauens sind von Beginn der Planung an die Bedarfe von Personen mit eingeschränktem Hörvermögen zu berücksichtigen.

Nicht nur die typischen „Veranstaltungsräume“ dienen der Kommunikation, sondern Kommunikation findet überall dort statt, wo sich Menschen begegnen. Die Norm berücksichtigt den aktuellen Kenntnisstand bezüglich Hörsamkeit und Inklusion.

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Nebst dem Übereinkommen, ist im Artikel Rechtsgleicheit der Schutz vor Diskriminierung in der Bundesverfassung verankert.

Die konkrete gesetzliche Regelung ist im Behindertengleichstellungsgestz (BehiG) und der dazugehörigen Behindertengelichstellungsverodnunf (BehiV) auf die sich sia 500 bezieht.

Dazu gehören alle öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen. Ferner gehören auch Bauten und Anlagen, welche nur einem bestimmten Personenkreis offenstehen wie Empfangshallen, Schalterhallen, Kirchen usw. dazu.

SIA 500 verlangt gleichzeitig zur raumakustischen Konditionierung, dass Versammlungsräume wie Auditorien, Aulen,  Säle, Mehrzweckräume, Kulturräume, Kirchen u.ä., mit einer Fläche von über 80 m2 oder mit Beschallungsanlagen, die nicht ausschliesslich Musikdarbietungen dienen, mit einer Höranlage ausgestattet sein müssen.

«Kommunikation» Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Grossdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschliesslich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; schliesst «Sprache» gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein; bedeutet «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung,

Rechtliche Grundlagen

In Artikel 8, Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) wird die Rechtsgleichheit der Bürger geregelt, respektive wird Diskriminierung verboten:

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Weil das Diskriminierungsverbot allein nicht ausreicht, wird der in BV garantierte Schutz von Menschen mit Behinderung, vor Diskriminierung, im Behinderten Gesetzt (BehiG) geregelt. In Art. 1, Abs. 2 des BehiG heisst es zum Zweck des BehiG:

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Trotz grosser Fortschritte aufgrund dieser Gesetze, sind Menschen mit Behinderung auch heute noch an der Teilhabe am kulturellen Leben eingeschränkt. Die Barrierefreiheit in allen Bereichen des Lebens, ist noch immer keine Selbstverständlichkeit.

Mit dem BehiG wird geregelt, Wo (also bei welchen Bauten und Bauvorhaben) behindertengerecht gebaut werden muss. In der Schweizer Norm SIA 500:2009 ­— Hindernisfreie Bauten, wird das Wie (muss genau gebaut werden damit es behindertengerecht ist), und zwar mit Vorgabe von Mindestanforderungen für hindernisfreies Bauen, geregelt.

Für hörbehindertengerechtes Bauen, schreibt SIA 500 folgende Punkte vor:

  • Die Sprachverständlichkeit muss gemäss Norm SN EN 60268-16:2011 — Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex (STI), erfüllt werden.
  • Wo mit der Raumakustik die Sprachverständlichkeit nicht gewährleistet werden kann, ist diese durch technische Anlagen und/oder Höranlagen sicherzustellen.
  • Für andere Räume zur sprachlichen Kommunikation (Kirchen) gilt die Norm DIN 18041:2004 — Hörsamkeit in kleinen bis mittelgrossen Räumen.
  • Die Notwendigkeit für Beschallungsanlagen richtet sich nach Norm DIN 18041.
  • Für die Ausführung gelten die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Akustik (SGA) „Beschallungsanlagen für Sprache“ als Richtwerte*
  • * In SIA 500 wird der Begriff Richtwert wie folgt definiert: Ein Richtwert bezeichnet eine zahlenmässige Grössenordnung, welche im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen sinngemäss einzuhalten ist.

In Art.9 des BehiG ist geregelt wer, falls die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen nicht umgesetzt sind, Beschwerde führen oder Klagen darf:

Art. 9 Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen
1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.

Einige der Organisationen, gehen dabei teilweise sehr unzimperlich vor. Oft wird Anzeige erstattet, wodurch die Angelegenheit offiziell wird. Das hat zur Folge, dass es zu behördliche Überprüfungen und anschliessend zu behördliche Anordnungen kommen kann. Deshalb lohnt es sich die SIA 500 von Anfang an freiwillig umzusetzen, weil in diesem Fall immer Rechtssicherheit besteht.