Zur Rechtsverbindlichkeit von Normen

Normen bilden einen Massstab für einwandfreies technisches Verhalten und sind im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Normen stehen jedermann zur Anwendung frei, d.h., man kann sie anwenden, muss es aber nicht. Normen werden aber verbindlich durch eine Bezugnahme, wie beispielsweise in einem Vertrag zwischen Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen. Vorteil einer vertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten zum Vornherein vermeiden lassen, weil Normen eindeutige Festlegungen sind. Der Einbezug von Normen in Gesetzen und Verordnungen entlastet Staat und Bürger von rechtlichen Detailregelungen. Auch in den Fällen, in denen Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen Normen im Streitfall als Entscheidungshilfe, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Mängel geht. Hier spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Anwender der Norm in dem Sinne, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Eine Haftung für einen Schaden (Sach-oder Personenschaden) kommt nach der Gesetzeslage insbesondere aus folgenden Haftungsgründen in Betracht: Aus dem Vertragsrecht und aus dem Produkthaftpflichtgesetz. Wenn ein Hersteller eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, wird er ersatzpflichtig. Eine ordnungsgemässe und normgerechte Herstellung (Sorgfalt) ist das Mindestmass, das vom Verantwortlichen verlangt werden kann.

Dabei bildet die Anwendung der  einschlägigen Normen nach der Rechtsprechung nur eine Minimalvoraussetzung.

Im Einzelfall kann auch die Einhaltung weiterer  Sicherheitsanforderungen  verlangt werden. Auch wenn die Einhaltung von Normen keine Haftungsbefreiung darstellt, stellt sie einen wichtigen Schritt beim Nachweis von ordnungsgemässem Verhalten dar. Fall ein Mängel geltend gemacht wird, haftet der Produzent für sein schuldhaftes Verhalten sofern es nicht gelingt, dass ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf nachgewiesen werden kann. In der Praxis kann der Vorwurf eines Mangels nur schwer erbracht werden, wenn der Hersteller  nachweisen kann, Normen und technische Regeln eingehalten zu haben. Die Entscheidungspraxis der Gerichte zeigt, dass wer sich normkonform verhält, haftungsrelevante Sicherheitsdefizite weitgehend vermeiden kann. Das  Vorhandensein und der Inhalt technischer Normen werden zur Beweiswürdigung durch die Gerichte in der Regel berücksichtigt. Eine Würdigung der  Gegebenheiten ist aber immer vom Einzelfall abhängig. Wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik kein Fehler erkannt werden kann ist die Haftung nach Produktehaftplichtgesetz eher unwahrscheinlich. Normen sind absolut keine Lehrbücher.

Jemand, der Normen anwendet, muss so viel Sachverstand haben, dass er die Verantwortung für sein Handeln immer selbst übernehmen kann.

Weitere Informationen im Produktehaftplichtgesetz, das sich auch an Technikklauseln orientiert.

Es gibt drei Stufen von Technikklauseln:

1. Die anerkannten Regeln der Technik sind die Regeln, die sich praktisch bewährt haben.

2. Der Stand der Technik beschreibt technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt.

3. Der Stand von Wissenschaft und Technik ist die dritte und höchste Stufe der Leistungsskala womit technische Spitzenleistungen umschrieben werden, die wissenschaftlich gesichert sind.