Von Branchenverbänden, Organisationen, Architekten, Bauphysikern, Bauträgern wird immer öfter beklagt, dass es im Bauwesen eine Überregulierung gibt. Gefordert wird, dass die Bestimmungen im Bauwesen gelockert werden müssen.

Aus Sicht des Akustikers, zeigt sich ein anderes Bild. Der sia stellt im Vorwort der Norm sia181:2020 – Schallschutz im Hochbau, dazu fest:

Dem Schallschutz kommt immer eine grössere Bedeutung zu. Das zeigt sich einerseits an den gestiegenen Bedürfnissen der Bewohner und Benutzer von Hochbauten, andererseits auch an der wachsenden Anzahl von Beschwerden und rechtlichen Verfahren.

Immer öfter gibt es Anfragen von Unzufriedenen und Belästigten, für schalltechnische Gutachten. Immer öfter wird sogar bei Neubauten eine mangelhafte Akustik nachgewiesen.

Eine ungenügende Akustik gilt als Baumangel.

Wenn es denn eine Überregulierung gibt, warum nimmt die Anzahl von Beschwerden und rechtlichen Verfahren zu?

Eine mögliche Ursache ist in der Akustik selbst. Sie ist weder sichtbar, noch fassbar im Sinn des Wortes. Akustik wird immer subjektiv und individuell erlebt, denn der Mensch hat keine eingebaute Referenz.

Noch schwieriger macht es die Tatsache, dass Vorgänge und Zusammenhänge in der Akustik merheitlich logaritmisch sind, so wie jede sinnliche Wahnehmung auch.

Auch wenn Fachleute den Umgang mit Logarithmen gewohnt sind und fehlerfrei Rechenperationen durchführen können, kommt es bei der Beurteilung der Ergebnisse, wegen des logarithmischen Zusammenhangs, immer wieder zu Fehleinschätzungen. Dies beweist sich immer wieder bei Gesprächen über Akustik.

Bei einem Gegengutachten wegen Lärmbelästigung wurde eine schalltechnische Untersuchung mit einem schwankenden und im Mittel 10 dB tieferen Prüfsignal vorgenommen. Der Einwand, dass das Gutachten nicht repräsentativ sein kann, wurde mit barem Staunen zurück genommen, als der Vergleich energetisch und deshalb linear begründet wurde:

Eine Reduktion des Schallpegels um 10 dB, entspricht einer Reduktion von rund 90%.

Der Einwand erklär sich dadurch, dass der Pegel des Grundgeräusches unverändert blieb und eine Pegelreduktion des Störgeräuschs um 90% zwar in der Warnehmung einer Halbierung des Störpegels bedeutet, aber andere Faktoren wie Inhibition respektive Verdeckungseffekt und Qualität des Störgeräusch mit Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit, mit schalltecchnischen Gutachten nach in der Schweiz geltenden Normen, nur unzureichend berücksichtig werden.