Die Verordnung (EG) Nr. 2257 / 94 bestimmt rechtlich verbindliche Eigenschaften und Qualitätsanforderungen zum Aussehen einer Banane.

Nicht geregelt wird, ob die Bananen den Menschen überhaupt schmeckt und ob sie gesundheitlich unbedenklich ist

Bei zahlreichen Regelwerken der Bauakustik, wird das zu berücksichigende Frequenzspektrum auf den Bereich von 100 Hz bis 3150 Hz eingegrenzt.

Die Abgrenzung des Bauakustikbereichs hat historischen Hintergrund. Obschon je um drei Terzen, zu den Tiefen ( 80 Hz, 63 Hz und 50 Hz) und zu den Höhen (4000 Hz, 5000 Hz sowie 6300 Hz) erweitert, kommt nach wie vor, hauptsächlich die klassische Abgrenzung  zur Anwendung.

Durch geltende Gesetze, Verordnungen und Normen, werden bei Planung, Konstruktion und Beurteilung wesentliche Bereiche des menschlichen Hörbereichs unzureichend oder nicht berücksichtigt.

Durch die Abgrenzung, einer wesentlichen Beschneidung des Frequenzbereichs, wird nicht die gesamte auditive Wahrnehmung des Menschen berücksichtigt.

Das gilt gleichermassen für Musik und Geräusche.