Zur Vermeidung von Fehlern und Irrtümern, wird angeraten, folgenden Punkten besonders Beachtung zu schenken. Ausserdem wird dringend empfohlen, die Anforderungen auf zusätzliche massgebenden Normen mit quantifizierten Werten, unmissverständlich und vertraglich zu fixieren:

  • In der Neufassung der sia 181 – Schallschutz im Hochbau, aus dem Jahr 2020 wird im Vorwort mit Recht festgestellt, dass dem Schallschutz eine immer grössere Bedeutung zukommt. Begündet wird sie einerseits mit den gestiegenen Bedürfnissen der Bewohner und Benutzer von Hochbauten, andererseits aber auch der wachsenden Anzahl von Beschwerden und rechtlichen Verfahren.
  • Des Weitern wird darauf verwiesen, dass die Norm unter der Voraussetzung einer üblichen Nutzung, die auf einer angemessenen Rücksichtnahme und Toleranz, gegenüber den angrenzenden Nutzungseinheiten basiert.
  • Ausserdem wird festgestellt, dass Raumakustik in der alten Fassung aus 2006, heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Die neue Norm sia 181-1 befindet zurzeit sich in Vernehmlassung und könnte noch 2024 in Kraft treten.
  • Neu und sehr wichtig sind Abweichungen zur Norm. Es ist zulässig unter bestimmten Voraussetzungen von den Bestimmungen der Norm abzuweichen, verlangt wird dazu jedoch die nachvollziebare Begründung, welche in den Bauwerksakten enhalten ist.
  • Die Anforderungsstufen sind in drei Stufen unterteilt:
  1. Mindestanforderugen: Mindestanforderungen gewährleisten bei üblicher Nutzung zur Verhinderung erheblicher Störungen.
  2. Erhöhte Anforderunge: Bieten gegenüber den Mindestanforderungen einen besseren Schallschutz. Bei Neubauten von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie von Wohnungen, die als Stockwerkeigentum begründet werden, gelten die erhöhten Anforderungen.
  3. Spezielle Anforderungen: Bei höheren Ruheansprüchen oder besonderen Nutzhungen können spezielle Anforderungen festgelegt werden, auch für einzelne Räume oder Lärmarten.
  • Der Luftschallschutz gegenüber externen Lärmquellen legt die Mindestanforderungen nach Nutzung und Lärmbelastung fest.
  • Als spezielle Fälle werden Lärmquellen ohne Beruteilungspegel gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) sowie Lärm bei auschliesslicher Tages- oder auschliesslicher Nachtnutzung auch nach der LSV definiert.
  • Erbeblich tieffrequente Emissionen in der Nacht, von 19.00 bis 07.00 wird durch eine grössere Differenz als 5 dB zwischen dem C-bewerteten und A-bewerteten Mittelungspegel definiert. Der Grad der Lärmbelastung wird durch sinngemässe Interpretation von Beispielen oder des zu erwartenden Mittelungspegels im Raum eingestuft.
  • Massgebend tieffrequente Emissionen von 19.00 bis 07.00 sind wie erheblich fieffrequnete Emissionen, jedoch mit einem Pegelunterschied vün über 12 dB festgelegt. Des Weiteren gelten die um 3 dB erhöten Grenzwerte im Vergelich zu erheblich tieffrequneten Emissionen.
  • Die Anforderungen zum Trittschallschutz wurden neu abgegrenzt, und zwar wird der erweiterte Bereich unter 100 Hz nicht mehr berücksichtigt.
  • Der Schutz mit entsprechenden Grenzwerten gegenüber Geräuschen gebäudetechnischer Anlagen und fester Einrichtungen ist mit tabellarischen Definitionen zur Zuordnung von Geräuscharten für Einzel- und Dauergeräusche festgelegtfestgelegt. Sofern die Zuordnung von Geräuschen nicht eindeutig möglich ist, müssen diese bezüglich mehrerer Geräuscharten und untersucht werden.
  • Mischnutzungen gehören zu den speziellen Fällen. In diesem zusammenhang werden Betriebe als störend beurteilt, in denen die Häufigkeit der störenden Geräusche im Vergleich zu üblicher Wohnnutzng deutlich grösser ist.
  • Zur Messung von Geräuschen gebäudetechnischer Anlagen und fester Einrichtungen gibt es drei Methoden:
  1. Messmethode für Einzelgeräusche
  2. Einfache Methode für Dauergeräusche
  3. Erweiteerte Messmethode für Dauergeräusche von 50 Hz bis 5000 Hz
  • Des Weiteren sind Pegelkorrekturen zur Ermittelung des Gesamtwertes, der als Beurteilungwert gilt festgelegt, und zwar zur Berücksichtigung der Schallabsoprtione im Empfangsraum, der Tonhaltigkeit im Empfangrauem  sowie der Impulshaltigkeit im Empfangsraum.
  • Zur Festlegung der Massgebenden Betriebzustände kann eine andere Norm beigezogen werden.
  • Funktionsgeräusche sind so zu erzeugen, dass sie der üblichen Nutzun bzw. dem üblichen Betrieb entsprechen.
  • Benutzungsgeräusche sollen mit Originalgeräuschen so erzeugt werden, dass diese der üblichen Nutzung bzw. dem üblichen Betrieb entsprechen. Für andere Fälle ist der sogenannte Empa-Pendelfallhammer zu verweden.
  • Für jeden Nachweis ist die Grösse der Messunsicherheit anzugeben. Dazu wird angefügt, dass ohne weitere Angaben darunter eine Schätzung der Standardabweichung verstanden wird.